Kanton AI

Ihr Anliegen ist mit Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden geregelt:


"Invaliden, die wegen ihrer Gebrechen auf ein Fahrzeug angewiesen sind, kann das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement die Strassenverkehrssteuer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise erlassen."

Der Departmentsleiter prüft und bewilligt im Einzelfall, ob eine gänzliche oder teilweise Befreiung der Strassenverkehrssteuer möglich ist.

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